LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012

Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012

In Kraft seit 01. Januar 2012
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§ 1 § 1 Wohnbeihilfenwerberinnen und Wohnbeihilfenwerber

(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.

(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.

(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 114/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 106/2018)

§ 2 § 2 Höhe und Dauer der Wohnbeihilfe

(1) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).

(2) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7 Euro monatlich erreicht.

(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird mit 300 Euro monatlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß § 23 Abs. 2a WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 106/2018)

(3a) Eine Wohnbeihilfe wird - ausgenommen Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen - nur dann gewährt, wenn bei Neuvermietung der anrechenbare Wohnungsaufwand inkl. USt. pro m² nicht höher als 7 Euro, bzw. bei Neuvermietung ab 1. Jänner 2023 nicht höher als 8 Euro, ist. Eine Neuvermietung liegt vor, wenn eine Änderung des Mietobjekts oder der Vertragspartner eintritt sowie wenn anstelle eines Pauschalmietvertrags ein Mietvertrag, aus dem die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen, abgeschlossen wird. (Anm: LGBl.Nr. 106/2018, 63/2023)

(4) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen beim Amt der Oö. Landesregierung einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens drei Monaten vor dem Einlangen Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 99/2015)

§ 3 § 3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand

(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z 6 Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG oder des § 14 Abs. 1 Z 6 und 7 WGG. (Anm: LGBl.Nr. 106/2018, 114/2019)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2018)

(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 45 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 15 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Für Förderungswerberinnen und Förderungswerber in Einpersonenhaushalten, die eine Eigenpension aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen, wird die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands um einen Euro pro m² angehoben („Wohnbeihilfen-Pensionsbonus“). Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019, 108/2023)

(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 23 Abs. 2 Oö. WFG 1993 gilt der Mietvertrag, woraus die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen müssen. Mietverträge, welche der Vergebührung gemäß Gebührengesetz 1957 unterliegen, müssen einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr aufweisen. Bei Mietverträgen, welche nicht der Vergebührung unterliegen, muss entweder ein Nachweis über den geleisteten Mietzins über eine Dauer von mindestens drei Monaten in Form eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Vermieters auf dem Antragsformular über die Nutzfläche und die Höhe der Nettomiete vorgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019)

§ 4 § 4 Zumutbarer Wohnungsaufwand

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.

(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)

(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:

1. bei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 2,33;

2. bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 3,67;

3. bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen erhöht sich der Gewichtungsfaktor für jede weitere Person um 0,8;

4. bei einem Kind, das im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;

5. bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2014, 119/2014, 144/2015, 77/2016, 87/2017, 106/2018, 114/2019, 129/2020, 13/2022, 116/2022, 108/2023, 109/2024)

(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden bei der beziehenden Person bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Einkommen im Sinn des § 23 Abs. 5 Oö. WFG 1993. Im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen zu erbringende Unterhaltsleistungen für Kinder werden bei der leistenden Person, in der tatsächlich nachweislich geleisteten Höhe, vom Einkommen in Abzug gebracht. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020, 108/2023)

(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)

(6) Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2025 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“). (Anm: LGBl.Nr. 116/2022, 108/2023, 109/2024)

§ 5 § 5 Änderung der Wohnbeihilfe

(1) Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 einzustellen. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen bzw. zurückzufordern. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013, 106/2018)

(2) Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung des Leistungsanspruchs mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Geburt unmittelbar folgt.

(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls in einem Zweipersonenhaushalt die angemessene Nutzfläche, so werden bei bestehenden Mietverträgen zur Bemessung der Wohnbeihilfe die Berechnungsgrundlagen gemäß § 3 so gewählt, wie sie vor dem Zeitpunkt des Todesfalls für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat.

§ 6 § 6 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2012 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, anzuwenden.

Art. 2 Artikel II

Art. 2 (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 129/2020)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2021 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2019, anzuwenden, wobei § 4 Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2021 in der folgenden Fassung angewendet wird, sofern sich dadurch eine Verbesserung für die Bezieherinnen und Bezieher von Wohnbeihilfe ergibt:

„Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:

1. bei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,79;

2. bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 2,61;

3. bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen erhöht sich der Gewichtungsfaktor für jede weitere Person um 0,8;

4. bei einem Kind, das im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;

5. bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5.“

Artikel II

Art. 2

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 13/2022)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2022 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020, anzuwenden.

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 116/2022)

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2023 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2022, anzuwenden.

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 63/2023)

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Bei offenen Wohnbeihilfeansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind und nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuweisen wären, kann der Zusicherungszeitraum frühestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 108/2023)

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Wohnbeihilfeansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2024 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2023, anzuwenden.

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 109/2024)

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auf Wohnbeihilfeansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2025 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2023, anzuwenden.