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Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

In Kraft seit 09. Juli 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, ruht.

§ 2

§ 2 Wählbarkeit

Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, darstellen würde. Dies gilt auch bei nicht entscheidungsfähigen (nicht geschäftsfähige) Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter.

§ 3

§ 3 Wahlkommissionen

(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen zu berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen.

(2) Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Jagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, hat den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amtes als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglied sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Wenn nach dieser Berechnung zwei wahlwerbende Gruppen auf ein Mitglied den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) oder die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister (Abs. 2) wird (werden) durch die Vizebürgermeisterin oder den Vizebürgermeister (die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister) vertreten. Ist auch diesen die Vertretung nicht möglich, ist gemäß § 30 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2021, vorzugehen.

(5) Die Bildung von Wahlkommissionen hat spätestens vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes zu erfolgen. Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.

(6) Die Mitglieder der Wahlkommission haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(7) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Wahlkommission ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Kommission von der oder dem Vorsitzenden spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer der oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnahmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem die oder der Vorsitzende beitritt.

(8) Beim Tod eines Mitgliedes oder bei Verlust der Mitgliedschaft hat eine Bestellung eines neuen Mitgliedes gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

§ 4

§ 4 Aufgaben der Wahlkommission

Der Wahlkommission obliegt:

1. die Prüfung der Wahlvorschläge sowie die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und die Zulassung der Wahlvorschläge,

2. die Prüfung der Stimmzettel und die Entscheidung über deren Gültigkeit,

3. die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses,

4. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen.

§ 5

§ 5 Wahlliste

(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen. In der Wahlliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, dass das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.

(2) Die Wahlliste ist derart anzufertigen, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die danach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.

(3) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke, auf denen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.

(4) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 15 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 zerlegt worden oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 15 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wahlliste (Teilwahlliste) zu verfassen.

(5) Die Teilwahllisten bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten sind unverzüglich an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, weiterzuleiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Teilwahllisten der anderen Gemeinden mit einer selbst angelegten Teilwahlliste zu einer Gesamtwahlliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.

§ 6

§ 6 Auflage der Wahllisten

(1) Die nach den Bestimmungen des § 5 verfasste Wahlliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 bestimmten Frist für zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war, aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflage der Wahlliste, die Amtsstunden der Gemeinde sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 7 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wahlliste Einsicht während der Amtsstunden nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen auf eigene Kosten herstellen kann.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden. Die Kundmachung der Auflage der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in all jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden. Teilwahllisten können auch in den jeweiligen Gemeinden aufgelegt werden.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 7

§ 7 Einspruchsverfahren

(1) Vom ersten Tag der Auflegung der Wahlliste (Gesamtwahlliste) an dürfen Änderungen derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen davon sind Formgebrechen, wie zB Schreibfehler.

(2) Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in der Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenmaß einer wahlberechtigten Person entfallenden Stimmenzahl (§ 5 Abs. 3) schriftlich oder mündlich während der Amtsstunden am Gemeindeamt, auf dem die Wahlliste aufliegt, Einspruch erheben.

(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen und ist zu begründen.

§ 8

§ 8 Entscheidung über Einsprüche; Abschluss der Wahlliste

(1) Die Einsprüche sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wahlliste (Gesamtwahlliste) Einspruch erhoben wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unverzüglich von dem eingelangten Einspruch mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden könnte.

(3) Über Einsprüche hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist und nach Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und derjenigen Person, die den Einspruch erhoben hat, sowie der vom Einspruch betroffenen Person schriftlich zuzustellen. Außerdem hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(4) Bei Städten mit eigenem Statut entscheidet über Einsprüche gegen die Wahlliste die Landesregierung.

(5) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahlliste (Gesamtwahlliste) richtig zu stellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(6) Bei der Wahl sind nur Wahlberechtigte stimmberechtigt, deren Namen in der richtig gestellten und abgeschlossenen Wahlliste (Gesamtwahlliste) enthalten sind.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung der Wahlliste gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 9

§ 9 Wahlausschreibung

(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung derart auszuschreiben, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (das ist der Tag des Anschlags der Wahlkundmachung an der Gemeindeamtstafel) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vier Wochen gelegen ist. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an den Amtstafeln jener Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1. den Wahltag, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und die Wahlzeit, während der die Stimme abgegeben werden kann;

2. den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

3. die Anordnung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder am Gemeindeamt spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden eingebracht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;

4. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufgelegt werden;

5. die Bestimmung, dass Stimmen nur für zugelassene Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;

6. den Tag der Verlautbarung der Wahlkundmachung.

§ 10

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Gruppen von Wählerinnen oder Wähler, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister oder jenem Gemeindeamt einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine dazu befugte Person der Gemeindeverwaltung hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters hat ihre oder seine Stellvertretung oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person der Gemeindeverwaltung einzuschreiten.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;

2. ein Verzeichnis von höchstens zwölf wahlwerbenden Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der wahlwerbenden Personen;

3. die Zustimmung der wahlwerbenden Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nicht auf dem Wahlvorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe um die Wahl in den Jagdausschuss zu bewerben;

4. die Anführung einer zustellbevollmächtigten Vertretung, andernfalls die im Wahlvorschlag an erster Stelle gereihte wahlwerbende Person als zustellbevollmächtigte Vertretung zu gelten hat.

(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, sind von der Wahlkommission nach der jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person und dem Zusatz „Liste“ zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 11

§ 11 Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlkommission hat zu prüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 10 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind. Für mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind der jeweils zustellbevollmächtigten Vertretung unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Kalendertagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet oder vor der Wahlkundmachung überreicht wurden oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Personen, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, sind von der Wahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen. Erstattet die zustellungsbevollmächtigte Vertretung eines Wahlvorschlages keine Änderungsmeldung gemäß Abs. 5, so rücken die im Wahlvorschlag nachgereihten Personen an die Stelle der gestrichenen Personen vor.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese Person von der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Kalendertagen bekannt zu geben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet. Entscheidet sich die wahlwerbende Person für einen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet sie sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der zustellbevollmächtigten Vertretung des Wahlvorschlages der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.

(6) Beschlüsse der Wahlkommission im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.

(7) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären, wenn mehr als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes für den Wahlvorschlag abgegeben wurden.

(8) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 4, §§ 30 und 31 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, finden sinngemäß Anwendung, § 31 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.

§ 12

§ 12 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Wahlkommission zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen bis am dritten Tag vor der Wahl bekannt zu geben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an Abstimmungen der Wahlkommission nicht zu beteiligen.

§ 13

§ 13 Wahlhandlung; Leitung der Wahl

(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Dabei hat jede oder jeder diesen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten.

(2) Die Wahlberechtigten haben, sofern sie nicht als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die eine geheime Ausübung des Wahlrechts ermöglicht. Die Wahlzelle ist derart zu gestalten, dass die Ausübung des Stimmrechts möglich ist und dass auch das erforderliche Material zur Ausübung des Stimmrechts vorhanden ist. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassene Wahlvorschläge an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Wahlkommission die abgeschlossene Wahlliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

§ 14

§ 14 Wahlkuverts; Stimmzettel

(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und sind der Größe der Stimmzettel anzupassen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die der Wählerin oder dem Wähler von der Wahlkommission bei der Wahl zur Verfügung gestellte amtliche Wahlkuverts verwendet werden.

(2) Das Ausmaß des Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der Wahlwerberinnen und Wahlwerber zu richten, hat aber zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Die Angaben zu den Wahlwerberinnen und Wahlwerber haben die gleiche Form aufzuweisen.

§ 15

§ 15 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, persönlich wahrzunehmen. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie solche, denen ein Erwachsenenvertreter gemäß §§ 268 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, bestellt wurde, haben das Wahlrecht durch ihre gesetzliche Vertretung, juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte auszuüben.

(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Mitglieder befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt die einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

§ 16

§ 16 Abstimmungsverfahren

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.

(3) Das von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission hiezu bestimmte Mitglied der Wahlkommission hat aus der Wahlliste die auf die Wählerin oder den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf der Wählerin oder dem Wähler so viele leere Stimmzettel und ebensoviele leere Wahlkuverts zu übergeben, als nach der Wahlliste auf die Wählerin oder den Wähler Stimmen entfallen. Die Wählerin oder der Wähler hat sodann in der Wahlzelle nach allfälliger handschriftlicher Ausfüllung der leeren Stimmzettel in jedes der ihr oder ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen und nach Verlassen der Wahlzelle das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts auch selbst ungeöffnet in die Wahlurne geben.

(4) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Die Wählerin oder der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(5) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme (Stimmen) abgegeben hat, ist von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses und der Anzahl der auf die Wählerin oder den Wähler entfallenden Stimmen einzutragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name in der Wahlliste abgestrichen.

§ 17

§ 17 Gültige und ungültige Stimmzettel

(1) Die Wählerin oder der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer wahlwerbender Personen des gleichen Wahlvorschlages.

(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.

§ 18

§ 18 Unvorhergesehenes Ereignis

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder öffentlichen Ruhetag, an dem die Umstände nicht mehr auftreten verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.

(2) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu verwahren.

§ 19

§ 19 Ermittlungsverfahren

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme (Stimmen) abgegeben haben, hat die Wahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären. Das Wahllokal ist zu schließen. Außer den Mitgliedern der Wahlkommission und deren allfälligen Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen im Wahllokal verbleiben.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählerinnen und Wählern zustanden, festzustellen. Die Wahlkommission hat sodann die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgender Maßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und bei Bedarf auch ihr Fünftel und Sechstel geschrieben; als Wahlzahl gilt die sechstgrößte der angeschriebenen Zahlen.

(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.

(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuss zuzuteilen.

(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(7) Bei ausgeschiedenen Mitgliedern gemäß § 31 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.

§ 20

§ 20 Niederschrift

(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund dafür anzugeben.

(2) Den Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister für die Dauer der Jagdperiode, für die der Ausschuss gewählt wird, in Verwahrung zu nehmen ist.

§ 21

§ 21 Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission von der Wahl zu verständigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Tagen, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das gemäß § 19 Abs. 7 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.

(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.

§ 22

§ 22 Anfechtung

(1) Das Wahlrecht kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Anfechtungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist bei der Behörde, die gemäß Abs. 2 entschieden hat, einzubringen.

§ 23

§ 23 Ausschreibung einer neuen Wahl

(1) Binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher die Wahl des Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.

(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären. Gegen diese Entscheidung steht den betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an die Landesregierung offen.

(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.

§ 24

§ 24 Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung des Jagdausschusses

(1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebietes, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung gegen Nachweis schriftlich einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.

(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) zu leiten. Sie oder er ist stimmberechtigt. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel oder auf Namen von Personen lautende Stimmzettel, die nicht dem Jagdausschuss angehören, sind ungültig.

(3) Zur Gültigkeit der Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Ausschussmitgliedern erforderlich. Sind weniger als fünf Ausschussmitglieder zur Wahl erschienen, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Mitglieder des Jagdausschusses binnen vier Werktagen neuerlich zur Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses und deren oder dessen Stellvertretung einzuberufen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(4) Zuerst findet die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise deren oder dessen Stellvertretung gewählt.

(5) Über Anfechtungen gegen diese Wahl, die binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Werden Anfechtungen gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet eingebracht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieser Stadt die Anfechtungen unter Anschluss aller gegenständlichen Amtsschriften der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen, die hierüber entscheidet.

(7) Anfechtungen gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung sowie Beschwerden gegen den auf Grund einer solchen Anfechtung ergangenen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde können nur von Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden. Eine Anfechtung der Wahl ist sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, zulässig.

§ 25

§ 25 Drucksorten

Bei der Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sind ausschließlich die in den Anlagen 1 bis 6 angeführten Drucksorten zu verwenden.

§ 26

§ 26 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung und die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 8 bis 32 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anlage 4

Anl. 4

Anhänge

Anlage 4
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Anlage 5

Anl. 5

Anhänge

Anlage 5
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Anlage 6

Anl. 6

Anhänge

Anlage 6
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