(1) Vom ersten Tag der Auflegung der Wahlliste (Gesamtwahlliste) an dürfen Änderungen derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen davon sind Formgebrechen, wie zB Schreibfehler.
(2) Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in der Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenmaß einer wahlberechtigten Person entfallenden Stimmenzahl (§ 5 Abs. 3) schriftlich oder mündlich während der Amtsstunden am Gemeindeamt, auf dem die Wahlliste aufliegt, Einspruch erheben.
(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen und ist zu begründen.
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