(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Den Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister für die Dauer der Jagdperiode, für die der Ausschuss gewählt wird, in Verwahrung zu nehmen ist.
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