(1) Die nach den Bestimmungen des § 5 verfasste Wahlliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 bestimmten Frist für zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war, aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflage der Wahlliste, die Amtsstunden der Gemeinde sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 7 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wahlliste Einsicht während der Amtsstunden nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen auf eigene Kosten herstellen kann.
(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden. Die Kundmachung der Auflage der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in all jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden. Teilwahllisten können auch in den jeweiligen Gemeinden aufgelegt werden.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise