(1) Binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher die Wahl des Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.
(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären. Gegen diese Entscheidung steht den betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an die Landesregierung offen.
(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.
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