Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, ruht.
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