(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Dabei hat jede oder jeder diesen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten.
(2) Die Wahlberechtigten haben, sofern sie nicht als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die eine geheime Ausübung des Wahlrechts ermöglicht. Die Wahlzelle ist derart zu gestalten, dass die Ausübung des Stimmrechts möglich ist und dass auch das erforderliche Material zur Ausübung des Stimmrechts vorhanden ist. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassene Wahlvorschläge an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Wahlkommission die abgeschlossene Wahlliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise