(1) Das Wahlrecht kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
(2) Die Anfechtungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist bei der Behörde, die gemäß Abs. 2 entschieden hat, einzubringen.
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