(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, persönlich wahrzunehmen. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie solche, denen ein Erwachsenenvertreter gemäß §§ 268 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, bestellt wurde, haben das Wahlrecht durch ihre gesetzliche Vertretung, juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte auszuüben.
(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Mitglieder befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt die einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
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