LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Jagdausschusswahlordnung§ 25

§ 25Drucksorten

In Kraft seit 09. Juli 2021
Up-to-date

Bei der Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sind ausschließlich die in den Anlagen 1 bis 6 angeführten Drucksorten zu verwenden.

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