(1) Jede Wählerin und jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.
(3) Das von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission hiezu bestimmte Mitglied der Wahlkommission hat aus der Wahlliste die auf die Wählerin oder den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf der Wählerin oder dem Wähler so viele leere Stimmzettel und ebensoviele leere Wahlkuverts zu übergeben, als nach der Wahlliste auf die Wählerin oder den Wähler Stimmen entfallen. Die Wählerin oder der Wähler hat sodann in der Wahlzelle nach allfälliger handschriftlicher Ausfüllung der leeren Stimmzettel in jedes der ihr oder ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen und nach Verlassen der Wahlzelle das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts auch selbst ungeöffnet in die Wahlurne geben.
(4) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Die Wählerin oder der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(5) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme (Stimmen) abgegeben hat, ist von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses und der Anzahl der auf die Wählerin oder den Wähler entfallenden Stimmen einzutragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name in der Wahlliste abgestrichen.
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