(1) Die Einsprüche sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wahlliste (Gesamtwahlliste) Einspruch erhoben wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unverzüglich von dem eingelangten Einspruch mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden könnte.
(3) Über Einsprüche hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist und nach Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und derjenigen Person, die den Einspruch erhoben hat, sowie der vom Einspruch betroffenen Person schriftlich zuzustellen. Außerdem hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(4) Bei Städten mit eigenem Statut entscheidet über Einsprüche gegen die Wahlliste die Landesregierung.
(5) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahlliste (Gesamtwahlliste) richtig zu stellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(6) Bei der Wahl sind nur Wahlberechtigte stimmberechtigt, deren Namen in der richtig gestellten und abgeschlossenen Wahlliste (Gesamtwahlliste) enthalten sind.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung der Wahlliste gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
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