(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen zu berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen.
(2) Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Jagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, hat den Vorsitz zu führen.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amtes als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglied sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Wenn nach dieser Berechnung zwei wahlwerbende Gruppen auf ein Mitglied den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) oder die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister (Abs. 2) wird (werden) durch die Vizebürgermeisterin oder den Vizebürgermeister (die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister) vertreten. Ist auch diesen die Vertretung nicht möglich, ist gemäß § 30 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2021, vorzugehen.
(5) Die Bildung von Wahlkommissionen hat spätestens vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes zu erfolgen. Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.
(6) Die Mitglieder der Wahlkommission haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
(7) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Wahlkommission ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Kommission von der oder dem Vorsitzenden spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer der oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnahmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem die oder der Vorsitzende beitritt.
(8) Beim Tod eines Mitgliedes oder bei Verlust der Mitgliedschaft hat eine Bestellung eines neuen Mitgliedes gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
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