(1) Die Wahlkommission hat zu prüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 10 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind. Für mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind der jeweils zustellbevollmächtigten Vertretung unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Kalendertagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet oder vor der Wahlkundmachung überreicht wurden oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(3) Personen, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, sind von der Wahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen. Erstattet die zustellungsbevollmächtigte Vertretung eines Wahlvorschlages keine Änderungsmeldung gemäß Abs. 5, so rücken die im Wahlvorschlag nachgereihten Personen an die Stelle der gestrichenen Personen vor.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese Person von der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Kalendertagen bekannt zu geben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet. Entscheidet sich die wahlwerbende Person für einen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet sie sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der zustellbevollmächtigten Vertretung des Wahlvorschlages der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.
(6) Beschlüsse der Wahlkommission im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.
(7) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären, wenn mehr als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes für den Wahlvorschlag abgegeben wurden.
(8) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 4, §§ 30 und 31 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, finden sinngemäß Anwendung, § 31 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.
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