Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Wahlkommission zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen bis am dritten Tag vor der Wahl bekannt zu geben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an Abstimmungen der Wahlkommission nicht zu beteiligen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise