Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, darstellen würde. Dies gilt auch bei nicht entscheidungsfähigen (nicht geschäftsfähige) Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter.
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