(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission von der Wahl zu verständigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Tagen, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das gemäß § 19 Abs. 7 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.
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