Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D
Anwendungsbereich
§ 2Ziele der Grundausbildung
§ 3Aufbau der Grundausbildung
§ 4Gegenstände des Ausbildungslehrganges
§ 5Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 6Form und Zulassung
§ 7Mündliche Teilprüfungenvor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer
§ 8Projektarbeit
§ 8aMündliche kommissionelle Abschlussprüfung
§ 9Zeugnis
§ 10Prüfungskommission
§ 11Prüfungssenat
§ 12Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 13Dienst der Ärzte und Tierärzte bei Ämtern
§ 14Höherer forsttechnischer Dienst
§ 15Rechtskundiger Verwaltungsdienst
§ 16Wissenschaftlicher Dienst
§ 17Höherer Technischer Dienst
§ 18Forsttechnischer Dienst
§ 19Dienst der Lebensmittelrevisoren
§ 20Sozialdienst
§ 21Schlussbestimmungen
Anl. 1Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Verwendungsgruppen A bis D für die gemäß dem LBDG 1997 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist sowie für Bedienstete gemäß Bgld. LVBG 2013 und für Bedienstete gemäß Bgld. LBedG 2020 in jeweils gleichzuhaltender Verwendung.
§ 2
§ 2 Ziele der Grundausbildung
Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten nicht nur im Bereich des Fachwissens, sondern auch im Bereich des Methoden-, Handlungs- und Organisationswissens jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die Entwicklung der Bediensteten soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
§ 3
§ 3 Aufbau der Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang.
(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Landesregierung, bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 zu erfolgen und hat eineinhalb Jahre zu dauern.
2. Abschnitt
Ausbildungslehrgang
§ 4
§ 4 Gegenstände des Ausbildungslehrganges
(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Bediensteten aller Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind:
Modul | Ausbildungsgegenstand |
Modul 1 | Einführung in den Landesdienst Überblick über Organisation und Aufgaben von Landespolitik, -verwaltung, -einrichtungen, -beteiligungen und Büroorganisation |
Modul 2 | Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht |
Modul 3 | Öffentliches Management I Kultur und Instrumente des öffentlichen Managements |
Modul 4 | Verwaltungsverfahrensrecht |
Modul 5 | Dienst- und Besoldungsrecht, Datenschutz |
Modul 6 | Finanz- und Haushaltsrecht |
Modul 7 | Besonderes Verwaltungsrecht I Gemeinde- und Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrwesen |
Modul 8 | Besonderes Verwaltungsrecht II Gewerberecht, Raumordnungs-, Bau- und Wasserrecht |
Modul 9 | Öffentliches Management II Managementinstrumente, wie Projektmanagement |
(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren möglich ist.
(3) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 7 bis 9.
§ 5
§ 5 Zulassung zum Ausbildungslehrgang
Die Bediensteten werden von der Dienstbehörde auf Antrag dem Ausbildungslehrgang zugewiesen.
3. Abschnitt
Dienstprüfung
§ 6
§ 6 Form und Zulassung
(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
1. mündliche Teilprüfungen vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer über die Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 für alle Verwendungsgruppen,
2. eine schriftliche Projektarbeit gemäß § 8 für die Verwendungsgruppen A und B und
3. eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 8a für die Verwendungsgruppen A und B.
(2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Prüfungen gemäß Abs. 1 bestanden wurden.
(3) Eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe D gilt gleichzeitig als Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C.
(4) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen in denen der Dienstprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht von Amts wegen durch die Dienstbehörde. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung durch die Dienstbehörde auf Antrag der oder des Bediensteten.
§ 7
§ 7 Mündliche Teilprüfungen vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer
(1) Die unter § 4 Abs. 1 aufgezählten Module haben mit einer mündlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen.
(2) Die Bediensteten sind zur mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn sie den Besuch von mindestens der Hälfte der für das entsprechende Modul vorgesehenen Vortragsstunden nachweisen.
(3) Bedienstete, die bereits einen Ausbildungslehrgang gemäß § 4 im Rahmen einer Grundausbildung für eine andere Verwendungsgruppe besucht haben, dürfen auch ohne Absolvierung des entsprechenden Moduls des Ausbildungslehrganges zur mündlichen Teilprüfung zugelassen werden.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind frühestens eine Woche, spätestens jedoch drei Wochen nach Beendigung der einzelnen Module des Ausbildungslehrganges abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der mündlichen Teilprüfungen richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsgruppe der zu prüfenden Bediensteten, wobei zwischen den Verwendungsgruppen C und D nicht zu differenzieren ist.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Teilprüfungen ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut“ , „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer zu unterzeichnen.
(6) Bei Nichtbestehen einer mündlichen Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören.
(7) Die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder bestimmt. Dabei sind nach Möglichkeit jene Mitglieder heranzuziehen, die den zur mündlichen Teilprüfung anstehenden Gegenstand gemäß § 4 im Rahmen des Ausbildungslehrganges vorgetragen haben.
§ 8
§ 8 Projektarbeit
(1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben zum Nachweis ihrer Fachausbildung eine Projektarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen. Von diesem Erfordernis kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei einem Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe und einer bisher erfolgreichen mehrjährigen Verwendung absehen.
(2) Das Thema der Projektarbeit ist entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung jenem Gegenstand zu entnehmen, der dem Verwaltungsbereich entspricht, in dem die oder der Bedienstete tätig ist oder zukünftig tätig sein wird. Es hat eine der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechende anspruchsvolle Fachproblematik zu beinhalten, die in dieser Form neu zur Lösung ansteht und über das Fachwissen hinaus den Einsatz in der Ausbildung erworbenen Organisations- und Methodenwissens erfordert.
(3) Umfasst die tatsächliche oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten keinen der in der Anlage angeführten Gegenstände, hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen eigenen Fachgegenstand unter Bedachtnahme auf die tatsächliche oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen.
(4) Das Thema der Projektarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats auf Grund eines Dreiervorschlages der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung festgelegt und den Bediensteten nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 7 bekannt gegeben.
(5) Die Projektarbeit ist zum festgelegten Termin (sechs Monate nach Themenbekanntgabe) maschinenschriftlich oder gedruckt in zwei gebundenen Exemplaren der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser sechsmonatigen Frist abgegangen werden.
(6) Der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung obliegt die Betreuung der Bediensteten beim Verfassen der Projektarbeit. Die Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung kann die Betreuung an erfahrene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Dienststelle oder der Abteilung übertragen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Projektarbeit schriftlich zu begutachten und das Gutachten gemeinsam mit der Projektarbeit an die oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats weiterzuleiten. Im Gutachten ist festzuhalten, ob die Projektarbeit aus Sicht der Betreuerin oder des Betreuers als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut“ , „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(7) Nach bestandener Projektarbeit hat die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 8a stattzufinden.
(8) Für den Fall, dass die Projektarbeit von der Betreuerin oder vom Betreuer als „nicht bestanden“ qualifiziert wird, ist die Projektarbeit dem Prüfungssenat zur Beurteilung vorzulegen. Über den Verlauf der Sitzung des Prüfungssenats ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem anzugeben ist, ob die Projektarbeit als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterzeichnen. Kommt auch der Prüfungssenat zum Ergebnis, dass die Projektarbeit als „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist, beträgt die Wiederholungsfrist zur entsprechenden Änderung oder Neufassung der Projektarbeit unter Bekanntgabe eines neuen Themas sechs Monate.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen der Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der Projektarbeit gleichhalten.
§ 8a
§ 8a Mündliche kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben nach bestandener Projektarbeit eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst das Thema der Projektarbeit (Hauptthema) nach § 8 Abs. 2 und das festgelegte Zusatzthema.
(2) Das Zusatzthema ist aus einem solchen Gegenstand der Anlage zu entnehmen, aus dem nicht das Thema der Projektarbeit entnommen wurde. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats festgelegt und den Bediensteten nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 7 bekannt gegeben.
(3) Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung ist spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Projektarbeit gemäß § 8 abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der kommissionellen mündlichen Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsgruppe der zu prüfenden Bediensteten.
(4) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut“ , „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterzeichnen.
(5) Bei Nichtbestehen der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.
§ 9
§ 9 Zeugnis
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Gegenstände der Teilprüfungen, das Thema der Projektarbeit und das Zusatzthema der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (Teilprüfung, Projektarbeit, kommissionelle Abschlussprüfung) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
§ 10
§ 10 Prüfungskommission
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten, deren Mitglieder einzeln prüfend oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
§ 11
§ 11 Prüfungssenat
Prüfungssenate bestehen aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.
4. Abschnitt
§ 12 Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12
§ 12 Anrechnung auf die Grundausbildung
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,
2. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
3. Ziviltechnikerprüfung,
4. erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Lehrganges zur Akademischen Rechnungshofprüferin oder zum Akademischen Rechnungshofprüfer sowie
5. Grundausbildung anderer österreichischer Gebietskörperschaften.
(2) Darüber hinaus gilt die Erfüllung der Grundausbildung gemäß § 36 Abs. 2 LBDG 1997 als erfolgreich abgeschlossen, wenn Bedienstete im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, betraut werden.
5. Abschnitt
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
§ 13
§ 13 Dienst der Ärzte und Tierärzte bei Ämtern
Für den amtsärztlichen Dienst (Ärzte und Tierärzte) wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Physikatsprüfung.
§ 14
§ 14 Höherer forsttechnischer Dienst
Für den höheren forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 69/2007 .
§ 15
§ 15 Rechtskundiger Verwaltungsdienst
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 3 Abs. 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:
1. bei einer Bezirkshauptmannschaft für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und
2. in zumindest einer Fachabteilung des Amtes der Landesregierung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, wobei die Bediensteten in einer Fachabteilung mindestens für einen Zeitraum von zwei Monaten zu verwenden sind.
§ 16
§ 16 Wissenschaftlicher Dienst
Bei archivdienstlicher Verwendung hat die Dienstbehörde zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben. Hat die oder der Bedienstete diese Prüfung erfolgreich abgelegt, so entfallen die Projektarbeit (§ 8) und die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung (§ 8a).
§ 17
§ 17 Höherer Technischer Dienst
Bei Verwendung als Lebensmittelaufsichtsorgan entfallen bei bestandener Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 275/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2009, die Projektarbeit (§ 8) und die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung (§ 8a).
§ 18
§ 18 Forsttechnischer Dienst
Für den forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 69/2007 .
§ 19
§ 19 Dienst der Lebensmittelrevisoren
Für den Dienst der Lebensmittelrevisoren wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 275/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2009.
§ 20
§ 20 Sozialdienst
Für den Sozialdienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.
6. Abschnitt
§ 21
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, LGBl. Nr. 6/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2003.
2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, LGBl. Nr. 7/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2003.
3. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, LGBl. Nr. 8/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2003.
4. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D, LGBl. Nr. 9/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2003.
(3) Auf Antrag von Bediensteten der Verwendungsgruppe A, die zur Dienstprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zugelassen werden, ist auf ihre Grundausbildung und auf ihre Dienstprüfung anstelle dieser Verordnung die in Abs. 2 Z 1 angeführte Verordnung anzuwenden.
(4) Die Anfügung des § 12 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2006 tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Grundausbildungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(6) Vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 absolvierte Module sowie bestandene mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2013.
(7) Die Verordnung LGBl. Nr. 59/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(8) Die Verordnung LGBl. Nr. 13/2013 tritt mit 1. November 2012 in Kraft.
(9) Die Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft.
Anlage
Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2, wobei die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bezüge jeweils mit zu berücksichtigen sind
Rechtskundiger Dienst:
Rechnungs- und Verwaltungsdienst:
Anl. 1
a) Nach Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes des Prüfungssenates je einen Gegenstand als Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und als Zusatzthema:
1 Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht
Anl. 1
Bundes- und Landesverfassung, allgemeines Verwaltungsrecht,
Verwaltungsverfahren, Gemeinschaftsrecht
2 Gesundheitsrecht
Anl. 1
Organisation des öffentlichen Sanitätswesens, Lebensmittelrecht, Angelegenheiten der Krankenanstalten und der Alten- und Pflegeheime, Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, Angelegenheiten der Luftreinhaltung und des Strahlenschutzes
3 Recht der inneren Verwaltung
Anl. 1
Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Vereins- und Versammlungswesen, Waffen- und Sprengmittelwesen
4 Recht der Land- und Forstwirtschaft
Anl. 1
Landwirtschaftsrecht, Forstrecht, Wasserrecht, Angelegenheiten der Jagd, der Fischerei und des Natur- und Landschaftsschutzes, Veterinärwesen, Angelegenheiten der Bodenreform und des Grundverkehrs
5 Raumordnungs- und Baurecht
Anl. 1
Raumordnungs- und Baurecht, Camping- und Mobilheimwesen
6 Sozial- und Arbeitsrecht
Anl. 1
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe, Jugendschutz und Jugendwohlfahrt
7 Schul- und Kulturrecht
Anl. 1
Schulrecht, Kindergarten- und Hortwesen, Sport- und Volksbildungsrecht, Denkmalschutz- und Kultusrecht
8 Verkehrsrecht
Anl. 1
Straßenverkehrs- und Straßenverwaltungsrecht, Kraftfahrwesen, Kraftfahrlinien, Angelegenheiten der Schifffahrt und der Zivilluftfahrt
9 Wirtschaftsrecht
Anl. 1
Gewerberecht, Energierecht, Veranstaltungswesen, Preisrecht, Wirtschaftsförderung, Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und seiner Förderung
Technische Dienste:
Anl. 1
b) Nach Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes des Prüfungssenates je ein Gegenstand als Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und als Zusatzthema:
10 Automationsunterstützte Datenverarbeitung
11 Bauwesen
12 Chemie (unter Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
13 Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
14 Gas- und Heizungswesen
15 Gewerbetechnik
16 Hochbau
17 Hydrologie und Hydrographie
18 Hydrogeologie, Grundbau, Bodenmechanik
19 Kraftfahrwesen
20 Maschinenbau
21 Normenwesen
22 Physik (unter Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
23 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung
24 Schifffahrtswesen
25 Strahlenschutz
26 Straßen- und Brückenbau
27 Nutzung erneuerbarer Energieträger
28 Vermessungswesen
29 Wasserbau und Wasserwirtschaft
30 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
31 Wasserwirtschaft
32 Wohn- und Siedlungswesen
33 Agrarische Operationen einschließlich Vermessungswesen
34 Betriebswesen
Anl. 1
Betriebswirtschaftslehre, Bewertungslehre und Statistik
35 Land- und Forstwirtschaft
36 Landschaftsgestaltung
Anl. 1
Landschaftsökologie, landwirtschaftlicher Hoch- und Wasserbau
Sonstige Dienste:
Anl. 1
c) für den Redaktionsdienst nach Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes des Prüfungssenates je ein Gegenstand als Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und als Zusatzthema:
37 Massenmedien und Medienrecht
38 Institutionen, die für die redaktionelle Tätigkeit von Bedeutung sind
Anl. 1
d) für den höheren Wirtschaftsdienst nach Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes des Prüfungssenates je ein Gegenstand als Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und als Zusatzthema:
39 Wirtschaftslehre (die für die Verwendung des Bediensteten maßgeblichen Bereiche
der Betriebs- und Volkswirtschaft und der Statistik)
40 Sozialpolitik
41 Öffentliches Haushaltswesen
Anl. 1
e) für den statistischen Dienst nach Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes des Prüfungssenates je ein Gegenstand als Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und als Zusatzthema:
42 Theorie und Technik der Statistik
43 Organisation und rechtliche Grundlagen der amtlichen Statistik
44 Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialpolitik
Anl. 1
f) für die übrigen Verwendungen nach Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes des Prüfungssenates je ein Gegenstand als Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und als Zusatzthema: