(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,
2. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
3. Ziviltechnikerprüfung,
4. erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Lehrganges zur Akademischen Rechnungshofprüferin oder zum Akademischen Rechnungshofprüfer sowie
5. Grundausbildung anderer österreichischer Gebietskörperschaften.
(2) Darüber hinaus gilt die Erfüllung der Grundausbildung gemäß § 36 Abs. 2 LBDG 1997 als erfolgreich abgeschlossen, wenn Bedienstete im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, betraut werden.
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