(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang.
(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Landesregierung, bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 zu erfolgen und hat eineinhalb Jahre zu dauern.
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