(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Bediensteten aller Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind:
Modul | Ausbildungsgegenstand |
Modul 1 | Einführung in den Landesdienst Überblick über Organisation und Aufgaben von Landespolitik, -verwaltung, -einrichtungen, -beteiligungen und Büroorganisation |
Modul 2 | Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht |
Modul 3 | Öffentliches Management I Kultur und Instrumente des öffentlichen Managements |
Modul 4 | Verwaltungsverfahrensrecht |
Modul 5 | Dienst- und Besoldungsrecht, Datenschutz |
Modul 6 | Finanz- und Haushaltsrecht |
Modul 7 | Besonderes Verwaltungsrecht I Gemeinde- und Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrwesen |
Modul 8 | Besonderes Verwaltungsrecht II Gewerberecht, Raumordnungs-, Bau- und Wasserrecht |
Modul 9 | Öffentliches Management II Managementinstrumente, wie Projektmanagement |
(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren möglich ist.
(3) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 7 bis 9.
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