(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Bediensteten aller Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind:
| Modul | Ausbildungsgegenstand |
| Modul 1 | Einführung in den Landesdienst Überblick über Organisation und Aufgaben von Landespolitik, -verwaltung, -einrichtungen, -beteiligungen und Büroorganisation |
| Modul 2 | Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht |
| Modul 3 | Öffentliches Management I Kultur und Instrumente des öffentlichen Managements |
| Modul 4 | Verwaltungsverfahrensrecht |
| Modul 5 | Dienst- und Besoldungsrecht, Datenschutz |
| Modul 6 | Finanz- und Haushaltsrecht |
| Modul 7 | Besonderes Verwaltungsrecht I Gemeinde- und Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrwesen |
| Modul 8 | Besonderes Verwaltungsrecht II Gewerberecht, Raumordnungs-, Bau- und Wasserrecht |
| Modul 9 | Öffentliches Management II Managementinstrumente, wie Projektmanagement |
(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren möglich ist.
(3) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 7 bis 9.
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