§ 4 § 4 — Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D
Gliederung
Rückverweise
(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Bediensteten aller Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind:
| Modul | Ausbildungsgegenstand |
| Modul 1 | Einführung in den Landesdienst Überblick über Organisation und Aufgaben von Landespolitik, -verwaltung, -einrichtungen, -beteiligungen und Büroorganisation |
| Modul 2 | Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht |
| Modul 3 | Öffentliches Management I Kultur und Instrumente des öffentlichen Managements |
| Modul 4 | Verwaltungsverfahrensrecht |
| Modul 5 | Dienst- und Besoldungsrecht, Datenschutz |
| Modul 6 | Finanz- und Haushaltsrecht |
| Modul 7 | Besonderes Verwaltungsrecht IGemeinde- und Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrwesen |
| Modul 8 |
| Modul 9 | Öffentliches Management II Managementinstrumente, wie Projektmanagement |
(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren möglich ist.
(3) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 7 bis 9.
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