(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
1. mündliche Teilprüfungen vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer über die Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 für alle Verwendungsgruppen,
2. eine schriftliche Projektarbeit gemäß § 8 für die Verwendungsgruppen A und B und
3. eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 8a für die Verwendungsgruppen A und B.
(2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Prüfungen gemäß Abs. 1 bestanden wurden.
(3) Eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe D gilt gleichzeitig als Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C.
(4) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen in denen der Dienstprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht von Amts wegen durch die Dienstbehörde. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung durch die Dienstbehörde auf Antrag der oder des Bediensteten.
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