Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 3 Abs. 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:
1. bei einer Bezirkshauptmannschaft für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und
2. in zumindest einer Fachabteilung des Amtes der Landesregierung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, wobei die Bediensteten in einer Fachabteilung mindestens für einen Zeitraum von zwei Monaten zu verwenden sind.
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