§ 16 § 16 — Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D
Gliederung
Bei archivdienstlicher Verwendung hat die Dienstbehörde zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben. Hat die oder der Bedienstete diese Prüfung erfolgreich abgelegt, so entfallen die Projektarbeit (§ 8) und die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung (§ 8a).
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