(1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben nach bestandener Projektarbeit eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst das Thema der Projektarbeit (Hauptthema) nach § 8 Abs. 2 und das festgelegte Zusatzthema.
(2) Das Zusatzthema ist aus einem solchen Gegenstand der Anlage zu entnehmen, aus dem nicht das Thema der Projektarbeit entnommen wurde. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats festgelegt und den Bediensteten nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 7 bekannt gegeben.
(3) Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung ist spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Projektarbeit gemäß § 8 abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der kommissionellen mündlichen Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsgruppe der zu prüfenden Bediensteten.
(4) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut“ , „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterzeichnen.
(5) Bei Nichtbestehen der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.
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