§ 20 § 20 — Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D
Gliederung
Rückverweise
Für den Sozialdienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.
Keine Ergebnisse gefunden