§ 10 § 10 — Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D
Gliederung
3. Abschnitt Dienstprüfung
§ 10 § 10
Rückverweise
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten, deren Mitglieder einzeln prüfend oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
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