(1) Die unter § 4 Abs. 1 aufgezählten Module haben mit einer mündlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen.
(2) Die Bediensteten sind zur mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn sie den Besuch von mindestens der Hälfte der für das entsprechende Modul vorgesehenen Vortragsstunden nachweisen.
(3) Bedienstete, die bereits einen Ausbildungslehrgang gemäß § 4 im Rahmen einer Grundausbildung für eine andere Verwendungsgruppe besucht haben, dürfen auch ohne Absolvierung des entsprechenden Moduls des Ausbildungslehrganges zur mündlichen Teilprüfung zugelassen werden.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind frühestens eine Woche, spätestens jedoch drei Wochen nach Beendigung der einzelnen Module des Ausbildungslehrganges abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der mündlichen Teilprüfungen richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsgruppe der zu prüfenden Bediensteten, wobei zwischen den Verwendungsgruppen C und D nicht zu differenzieren ist.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Teilprüfungen ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut“ , „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer zu unterzeichnen.
(6) Bei Nichtbestehen einer mündlichen Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören.
(7) Die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder bestimmt. Dabei sind nach Möglichkeit jene Mitglieder heranzuziehen, die den zur mündlichen Teilprüfung anstehenden Gegenstand gemäß § 4 im Rahmen des Ausbildungslehrganges vorgetragen haben.
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