(1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben zum Nachweis ihrer Fachausbildung eine Projektarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen. Von diesem Erfordernis kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei einem Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe und einer bisher erfolgreichen mehrjährigen Verwendung absehen.
(2) Das Thema der Projektarbeit ist entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung jenem Gegenstand zu entnehmen, der dem Verwaltungsbereich entspricht, in dem die oder der Bedienstete tätig ist oder zukünftig tätig sein wird. Es hat eine der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechende anspruchsvolle Fachproblematik zu beinhalten, die in dieser Form neu zur Lösung ansteht und über das Fachwissen hinaus den Einsatz in der Ausbildung erworbenen Organisations- und Methodenwissens erfordert.
(3) Umfasst die tatsächliche oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten keinen der in der Anlage angeführten Gegenstände, hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen eigenen Fachgegenstand unter Bedachtnahme auf die tatsächliche oder zukünftige Verwendung der oder des Bediensteten zu bestimmen.
(4) Das Thema der Projektarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats auf Grund eines Dreiervorschlages der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung festgelegt und den Bediensteten nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 7 bekannt gegeben.
(5) Die Projektarbeit ist zum festgelegten Termin (sechs Monate nach Themenbekanntgabe) maschinenschriftlich oder gedruckt in zwei gebundenen Exemplaren der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenats vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser sechsmonatigen Frist abgegangen werden.
(6) Der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung obliegt die Betreuung der Bediensteten beim Verfassen der Projektarbeit. Die Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung kann die Betreuung an erfahrene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Dienststelle oder der Abteilung übertragen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Projektarbeit schriftlich zu begutachten und das Gutachten gemeinsam mit der Projektarbeit an die oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats weiterzuleiten. Im Gutachten ist festzuhalten, ob die Projektarbeit aus Sicht der Betreuerin oder des Betreuers als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut“ , „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(7) Nach bestandener Projektarbeit hat die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 8a stattzufinden.
(8) Für den Fall, dass die Projektarbeit von der Betreuerin oder vom Betreuer als „nicht bestanden“ qualifiziert wird, ist die Projektarbeit dem Prüfungssenat zur Beurteilung vorzulegen. Über den Verlauf der Sitzung des Prüfungssenats ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem anzugeben ist, ob die Projektarbeit als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterzeichnen. Kommt auch der Prüfungssenat zum Ergebnis, dass die Projektarbeit als „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist, beträgt die Wiederholungsfrist zur entsprechenden Änderung oder Neufassung der Projektarbeit unter Bekanntgabe eines neuen Themas sechs Monate.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen der Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der Projektarbeit gleichhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise