Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Verwendungsgruppen A bis D für die gemäß dem LBDG 1997 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist sowie für Bedienstete gemäß Bgld. LVBG 2013 und für Bedienstete gemäß Bgld. LBedG 2020 in jeweils gleichzuhaltender Verwendung.
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