§ 5 § 5 — Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D
Gliederung
2. Abschnitt Ausbildungslehrgang
§ 5 § 5
Rückverweise
Die Bediensteten werden von der Dienstbehörde auf Antrag dem Ausbildungslehrgang zugewiesen.
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