Bei Verwendung als Lebensmittelaufsichtsorgan entfallen bei bestandener Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 275/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2009, die Projektarbeit (§ 8) und die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung (§ 8a).
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