LandesrechtBurgenlandVerordnungenLeistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Leistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

In Kraft seit 24. November 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sowie für die Gestaltung der an diesen Schulen zu verwendenden Zeugnisformulare.

§ 2

§ 2 Feststellung und Beurteilung der Schülerleistungen

(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 10.

(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die der Lehrperson nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schülerinnen und Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist (Informationsfeststellungen), sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

2. Abschnitt

Leistungsfeststellung

§ 3

§ 3 Grundsätze zur Leistungsfeststellung

(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.

(3) Die von der Lehrperson jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerin oder der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse daraus Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schülerinnen und Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.

§ 4

§ 4 Formen der Leistungsfeststellung

(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:

1. Leistungsfeststellungen aus der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht;

2. mündliche Leistungsfeststellungen

a) mündliche Prüfungen,

b) mündliche Übungen;

3. schriftliche Leistungsfeststellungen

a) Schularbeiten,

b) schriftliche Überprüfungen;

4. praktische Leistungsfeststellungen;

5. graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Eine Verbindung der praktischen Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig.

(3) Die Formen der schriftlichen Leistungsfeststellung (Abs. 1 Z 3) dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein; es muss stets zumindest eine andere Form der Leistungsfeststellung hinzutreten.

(4) Unbeschadet des § 6 Abs. 2 sind zum Zwecke der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.

§ 5

§ 5 Mitarbeit im Unterricht

(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

1. Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

2. Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

3. Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,

4. Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,

5. die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art,

6. in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen.

(2) Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die die Schülerin oder der Schüler in Alleinarbeit erbringt sowie Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit. Insbesondere im Rahmen der Gruppen- und Partnerarbeiten kann die Lehrperson Beobachtungen im Hinblick auf Sozialkompetenz, Team- und Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler anstellen und auch diese in die Beurteilung miteinfließen lassen.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

§ 6

§ 6 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen müssen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen, an eine bestimmte Schülerin oder an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen bestehen, die der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit bieten, ihre oder seine Kenntnisse auf einem Stoffgebiet oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Jede Schülerin und jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulen jedoch in jeder Schulstufe, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit “Nicht genügend” erfolgen müsste. Eine mündliche Prüfung ist auch vorzunehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist der Lehrperson spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz (§ 39 Abs. 6 und 8 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) bekanntzugeben. Auf Unterrichtsgegenstände, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden, ist dieser Absatz nicht anzuwenden.

(3) Mündliche Prüfungen sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung darf über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden. Über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, darf nur übersichtsweise geprüft werden.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin oder der Schüler zu einer mündlichen Prüfung freiwillig meldet.

(10) Mündliche Prüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport unzulässig.

§ 7

§ 7 Mündliche Übungen

(1) Mündliche Übungen müssen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin oder des Schülers bestehen (Referate, Redeübungen).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Die mündliche Übung einer Schülerin oder eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 8

§ 8 Schularbeiten

(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung.

(2) Die Anzahl der Schularbeiten, deren Dauer und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr, ist durch den Lehrplan bestimmt.

(3) Die Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen Arbeiten zu erfassen.

(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen.

(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten im Unterrichtsgegenstand Deutsch gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind von der betreffenden Lehrperson mit Zustimmung der Schulleitung im ersten Semester bis spätestens vier Wochen, im zweiten Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr, festzulegen und sodann unverzüglich den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls Schülerinnen und den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

(7) Die Schulleitung hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn

1. Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag;

2. für eine Schülerin oder einen Schüler pro Schultag mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten

vorgesehen sind.

(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jeder Schülerin und jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen).

(9) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen.

(10) Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb von zwei Wochen korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.

(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer Schularbeit mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin oder der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

§ 9

§ 9 Schriftliche Überprüfungen

(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:

1. informelle Tests,

2. standardisierte Tests,

3. Diktate.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.

(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 darf 25 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 in jedem Unterrichtsgegenstand darf in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen mit weniger als 18 Unterrichtswochen höchstens 50 Minuten im Unterrichtsjahr, in den Fachschulen höchstens 80 Minuten pro Semester betragen.

(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden.

(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jeder Schülerin und jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.

(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind im Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ unzulässig.

§ 10

§ 10 Praktische Leistungsfeststellungen

(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten zu bewältigen sind.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht auf Verlangen in jedem Semester, in Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr eine praktische Prüfung abzulegen.

(3) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zählen die praktischen Leistungserhebungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, die nach Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.

(4) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.

(5) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.

(6) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.

3. Abschnitt

Leistungsbeurteilung

§ 11

§ 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrperson durch die im § 4 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Die Lehrperson hat die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin oder dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei praktischen Leistungsfeststellungen am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind der Schülerin oder dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne sie oder ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers für das erste oder zweite Semester, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat die Lehrperson eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine solche Prüfung am Ende des ersten Semesters, so ist diese Prüfung über den Lehrstoff des ersten Semesters im Laufe des zweiten Semesters abzulegen; sie oder er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als “nicht beurteilt”, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt die Schülerin oder der Schüler diese Prüfung über das erste Semester auch im zweiten Semester oder entzieht sich die Schülerin oder der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des zweiten Semesters, so ist sie oder er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 39 Abs. 2 oder 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 8 Abs. 9) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.

(5) Das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung der Lehrperson abweichen.

(8) Schülerinnen und Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung § 3 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

(9) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

(10) Wenn der Unterricht in einem Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrpersonen erteilt wird, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat die Schulleitung zu entscheiden.

§ 12

§ 12 Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung

Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen die äußere Form der Aufgaben einen wesentlichen Bestandteil eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der darin enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) darstellt.

§ 13

§ 13 Beurteilungsstufen (Noten)

(1) Mit “Sehr gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigt.

(2) Mit “Gut” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit “Befriedigend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen erfüllen; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(4) Mit “Genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.

(5) Mit “Nicht genügend” sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit “Genügend” (Abs. 4) erfüllen.

§ 14

§ 14 Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei schriftlichen Leistungsfeststellungen

(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen.

(2) Ab 1. September 1998 hat die Beurteilung gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu erfolgen.

(3) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 13 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.

(4) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu bewerten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer schriftlichen Leistungsfeststellung derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten.

(5) Falls von der Schülerin oder vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen gemäß § 13 noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.

§ 15

§ 15 Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:

1. im Unterrichtsgegenstand Deutsch

a) Inhalt; wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau und Ordnung zu berücksichtigen sind,

b) Ausdruck,

c) Sprachrichtigkeit,

d) Schreibrichtigkeit;

2. im Unterrichtsgegenstand Rechnen bzw. Mathematik

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit;

3. in anderen Unterrichtsgegenständen

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit,

d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.

4. Abschnitt

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

§ 16

§ 16 Beurteilung des Verhaltens in der Schule

(1) Durch die Noten für das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr oder sein persönliches Verhalten und ihre oder seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin oder des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen, das Alter und das Bemühen der Schülerin oder des Schülers um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes zu beschließen.

(2) Die durch die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers gemäß Abs. 1 zu beurteilenden Pflichten der Schülerin oder des Schülers umfassen insbesondere die Mithilfe an der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule durch ihre oder seine Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule, die Förderung der Unterrichtsarbeit, den regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes während der vorgeschriebenen Schulzeit, die regelmäßige Teilnahme auch am Unterricht in den Freigegenständen, für die die Schülerin oder der Schüler angemeldet ist, die Beteiligung an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen und das Mitbringen der notwendigen Unterrichtsmittel (§ 47 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes).

(3) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr zufriedenstellend,

Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend,

Nicht zufriedenstellend.

(4) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis zu erfolgen, jedoch nicht im Abschlusszeugnis einer Schulart.

5. Abschnitt

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 17

§ 17 Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

(1) Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrperson alle von der Schülerin oder vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) Die Lehrperson des Unterrichtsgegenstandes, in dem die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen mit “Nicht genügend” zu beurteilen wäre, hat die Klassenvorständin oder den Klassenvorstand hierüber so rechtzeitig zu verständigen, dass diese oder dieser die Verständigung des Erziehungsberechtigen innerhalb der in § 38 Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vorgesehenen Fristen veranlassen kann.

§ 18

§ 18 Durchführung von Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen

(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (39 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) sowie Wiederholungsprüfungen (§ 42 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) müssen nach Maßgabe des Lehrplanes bestehen:

1. aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder

2. aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

3. aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

4. aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

5. aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Besteht eine Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.

(4) Die Wiederholungsprüfung besteht

1. aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,

2. aus einer schriftlichen Teilprüfung in dem Unterrichtsgegenstand Angewandte Informatik,

3. aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 10 nicht zulässig ist,

4. aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 10 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 10 nicht zulässig ist,

5. aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs-, Nachtrags- bzw. Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.

(7) Am Tage einer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine solche Prüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen, abgelegt werden.

(8) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.

(9) Auf die Beurteilung einer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung findet § 13 Anwendung. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist jedoch in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend” soweit einzubeziehen, als sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung darf bestenfalls mit „Befriedigend” festgelegt werden.

(10) Schülerinnen oder Schüler die am Antreten zu einer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert sind, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe, liegen.

(11) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(12) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes aus der ganzen Schulstufe zu beziehen.

(13) Auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler sind diese zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen. Die Abs. 1 bis 12 finden Anwendung. Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.

6. Abschnitt

Gestaltung der Zeugnisformulare

§ 19

§ 19 Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare

(1) Die Formulare für die auszustellenden Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (§ 41 Abs. 1 bis 6 und 8 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 zu gestalten.

(2) Insoweit Zeugnisformulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 1 bis 3 entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen bzw. einem Unterricht in Kursform gemäß § 16 Abs. 3 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz zu vermerken.

(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk (“Erste lebende Fremdsprache”), (“Zweite lebende Fremdsprache”) bzw. (“Dritte lebende Fremdsprache”) anzuführen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule und der äußeren Form sind in Worten zu schreiben.

(7) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk “nicht beurteilt” aufzunehmen.

(8) Die im § 21 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, so können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.

(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilvermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(10) Sofern eine unverbindliche Übung absolviert wurde, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ aufzunehmen.

§ 20

§ 20 Jahreszeugnis

(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 1) sind erforderlichenfalls folgende Vermerke mit der entsprechenden Ergänzung aufzunehmen:

1. wenn die Schülerin oder der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 41 Abs. 2 lit. g des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

“Sie/Er hat gemäß § 41 Abs. 2 lit. g des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die ... Klasse mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.”;

2. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:

“Sie/Er ist gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ... Klasse berechtigt.”;

3. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:

“Sie/Er ist gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ... Klasse nicht berechtigt.”;

4. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 44 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

“Sie/Er ist gemäß § 44 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ... Klasse zu wiederholen.”;

5. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 42 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

“Sie/Er ist gemäß § 42 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ……….. berechtigt.”;

6. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 42 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

“Sie/Er ist gemäß § 42 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ………….. berechtigt.”;

7. wenn die Schülerin oder der Schüler die gemäß § 45 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 46 Abs. 2 lit. d des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):

“Sie/Er hat mit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß § 45 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 46 Abs. 2 lit. d des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler zu sein.”;

8. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 31 Abs. 3 oder 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war:

“Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ………... gemäß § 31 Abs. 3/Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes befreit.”;

9. wenn sich die Schülerin oder der Schüler einer Fachschule gemäß § 46 Abs. 2 lit. a des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes abgemeldet hat:

“Sie/Er hat sich gemäß § 46 Abs. 2 lit. a des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet.”;

10. wenn die Schülerin oder der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 49 Abs. 7 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 46 Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):

“Sie/Er hat mit ……….... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 46 Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;

11. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 53 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes oder der gänzlichen Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 6 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 46 Abs. 2 lit. e des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):

“Sie/Er hat gemäß § 46 Abs. 2 lit. e des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auf Grund / des rechtskräftigen Ausschlussbescheides / der gänzlichen Befreiung vom Schulbesuch / mit ……………. aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;

12. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:

“Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 mit Ende des Schuljahres .../... erfüllt.”;

13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, die Schülerin oder der Schüler das Lehrverhältnis oder die Tätigkeit in der Landwirtschaft beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 45 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes weiterbesucht (§ 46 Abs. 2 lit. b des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes);

“Sie/Er hat mit …………. auf Grund der Beendigung der landwirtschaftlichen Schulpflicht gemäß § 46 Abs. 2 lit. b des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;

14. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Fachschule handelt, durch deren Besuch die Schülerin oder der Schüler die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes erfüllt hat:

“Sie/Er hat die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit Ende des Unterrichtsjahres ... / ... erfüllt.”.

(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 41 Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort “Jahreszeugnis” das Wort “Vorläufiges” zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

“Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ………. bis spätestens ………. zugelassen.”

(3) Der gemäß § 42 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie den betreffenden Prüferinnen oder Prüfern unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen.

Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

“Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem ..........gegenstand ……... /den ……….gegenständen ……... gemäß § 42 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung ………. abgelegt.“

§ 21

§ 21 Abschlusszeugnis

Das Abschlusszeugnis (Anlage 2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

§ 22 § 22

§ 22 Schulbesuchsbestätigung

Für die gemäß § 41 Abs. 8 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 3) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 20 Abs. 1 anzuwenden.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23 § 23

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.

(2) §§ 1, 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 9 und 10, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 5, 6, 8, 9, 10 und 11, § 9 Abs. 2, 5, 8, 9, 10 und 11, § 10 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (neu), § 11 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10, §§ 12, 13 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 14 Abs. 3, 4 und 5 (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 13, § 19 Abs. 10, § 20 Abs. 1, 2, und 3, §§ 21, 22 (neu) und die Überschrift des 7. Abschnitts sowie die Anlagen 1 , 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 25 außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3