(1) Die Formulare für die auszustellenden Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (§ 41 Abs. 1 bis 6 und 8 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 zu gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisformulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 1 bis 3 entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen bzw. einem Unterricht in Kursform gemäß § 16 Abs. 3 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz zu vermerken.
(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk (“Erste lebende Fremdsprache”), (“Zweite lebende Fremdsprache”) bzw. (“Dritte lebende Fremdsprache”) anzuführen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule und der äußeren Form sind in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk “nicht beurteilt” aufzunehmen.
(8) Die im § 21 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, so können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilvermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(10) Sofern eine unverbindliche Übung absolviert wurde, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ aufzunehmen.
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