(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
1. Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
2. Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
3. Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,
4. Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,
5. die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art,
6. in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen.
(2) Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die die Schülerin oder der Schüler in Alleinarbeit erbringt sowie Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit. Insbesondere im Rahmen der Gruppen- und Partnerarbeiten kann die Lehrperson Beobachtungen im Hinblick auf Sozialkompetenz, Team- und Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler anstellen und auch diese in die Beurteilung miteinfließen lassen.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
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