(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die von der Lehrperson jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerin oder der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse daraus Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schülerinnen und Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
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