(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten, deren Dauer und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr, ist durch den Lehrplan bestimmt.
(3) Die Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten im Unterrichtsgegenstand Deutsch gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind von der betreffenden Lehrperson mit Zustimmung der Schulleitung im ersten Semester bis spätestens vier Wochen, im zweiten Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr, festzulegen und sodann unverzüglich den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls Schülerinnen und den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Die Schulleitung hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
1. Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag;
2. für eine Schülerin oder einen Schüler pro Schultag mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten
vorgesehen sind.
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jeder Schülerin und jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen).
(9) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb von zwei Wochen korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer Schularbeit mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin oder der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise