§ 20 Jahreszeugnis — Leistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen
Rückverweise
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 1) sind erforderlichenfalls folgende Vermerke mit der entsprechenden Ergänzung aufzunehmen:
1. wenn die Schülerin oder der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 41 Abs. 2 lit. g des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
“Sie/Er hat gemäß § 41 Abs. 2 lit. g des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die ... Klasse mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.”;
2. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:
“Sie/Er ist gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ... Klasse berechtigt.”;
3. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
“Sie/Er ist gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die ... Klasse nicht berechtigt.”;
4. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 44 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
“Sie/Er ist gemäß § 44 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt, die ... Klasse zu wiederholen.”;
5. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 42 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
“Sie/Er ist gemäß § 42 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ……….. berechtigt.”;
6. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 42 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:
“Sie/Er ist gemäß § 42 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ………….. berechtigt.”;
7. wenn die Schülerin oder der Schüler die gemäß § 45 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 46 Abs. 2 lit. d des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):
“Sie/Er hat mit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß § 45 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 46 Abs. 2 lit. d des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler zu sein.”;
8. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 31 Abs. 3 oder 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war:
“Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ………... gemäß § 31 Abs. 3/Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes befreit.”;
9. wenn sich die Schülerin oder der Schüler einer Fachschule gemäß § 46 Abs. 2 lit. a des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes abgemeldet hat:
“Sie/Er hat sich gemäß § 46 Abs. 2 lit. a des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet.”;
10. wenn die Schülerin oder der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 49 Abs. 7 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 46 Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):
“Sie/Er hat mit ……….... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 46 Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;
11. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 53 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes oder der gänzlichen Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 6 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 46 Abs. 2 lit. e des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes):
“Sie/Er hat gemäß § 46 Abs. 2 lit. e des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auf Grund / des rechtskräftigen Ausschlussbescheides / der gänzlichen Befreiung vom Schulbesuch / mit ……………. aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;
12. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:
“Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 mit Ende des Schuljahres .../... erfüllt.”;
13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, die Schülerin oder der Schüler das Lehrverhältnis oder die Tätigkeit in der Landwirtschaft beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 45 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes weiterbesucht (§ 46 Abs. 2 lit. b des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes);
“Sie/Er hat mit …………. auf Grund der Beendigung der landwirtschaftlichen Schulpflicht gemäß § 46 Abs. 2 lit. b des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.”;
14. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Fachschule handelt, durch deren Besuch die Schülerin oder der Schüler die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes erfüllt hat:
“Sie/Er hat die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit Ende des Unterrichtsjahres ... / ... erfüllt.”.
(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 41 Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort “Jahreszeugnis” das Wort “Vorläufiges” zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
“Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ………. bis spätestens ………. zugelassen.”
(3) Der gemäß § 42 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie den betreffenden Prüferinnen oder Prüfern unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen.
Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
“Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem ..........gegenstand ……... /den ……….gegenständen ……... gemäß § 42 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung ………. abgelegt.“
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