(1) Mündliche Prüfungen müssen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen, an eine bestimmte Schülerin oder an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen bestehen, die der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit bieten, ihre oder seine Kenntnisse auf einem Stoffgebiet oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulen jedoch in jeder Schulstufe, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit “Nicht genügend” erfolgen müsste. Eine mündliche Prüfung ist auch vorzunehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist der Lehrperson spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz (§ 39 Abs. 6 und 8 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) bekanntzugeben. Auf Unterrichtsgegenstände, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden, ist dieser Absatz nicht anzuwenden.
(3) Mündliche Prüfungen sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung darf über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden. Über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, darf nur übersichtsweise geprüft werden.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin oder der Schüler zu einer mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
(10) Mündliche Prüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport unzulässig.
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