(1) Mündliche Übungen müssen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin oder des Schülers bestehen (Referate, Redeübungen).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Die mündliche Übung einer Schülerin oder eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
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