(1) Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrperson alle von der Schülerin oder vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Die Lehrperson des Unterrichtsgegenstandes, in dem die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen mit “Nicht genügend” zu beurteilen wäre, hat die Klassenvorständin oder den Klassenvorstand hierüber so rechtzeitig zu verständigen, dass diese oder dieser die Verständigung des Erziehungsberechtigen innerhalb der in § 38 Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vorgesehenen Fristen veranlassen kann.
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