LandesrechtBurgenlandVerordnungenLeistungsbeurteilung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen§ 4

§ 4Formen der Leistungsfeststellung

In Kraft seit 24. November 2021
Up-to-date

(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:

1. Leistungsfeststellungen aus der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht;

2. mündliche Leistungsfeststellungen

a) mündliche Prüfungen,

b) mündliche Übungen;

3. schriftliche Leistungsfeststellungen

a) Schularbeiten,

b) schriftliche Überprüfungen;

4. praktische Leistungsfeststellungen;

5. graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Eine Verbindung der praktischen Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig.

(3) Die Formen der schriftlichen Leistungsfeststellung (Abs. 1 Z 3) dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein; es muss stets zumindest eine andere Form der Leistungsfeststellung hinzutreten.

(4) Unbeschadet des § 6 Abs. 2 sind zum Zwecke der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.

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