(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 10.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die der Lehrperson nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schülerinnen und Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist (Informationsfeststellungen), sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
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