(1) Durch die Noten für das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr oder sein persönliches Verhalten und ihre oder seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin oder des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen, das Alter und das Bemühen der Schülerin oder des Schülers um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes zu beschließen.
(2) Die durch die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers gemäß Abs. 1 zu beurteilenden Pflichten der Schülerin oder des Schülers umfassen insbesondere die Mithilfe an der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule durch ihre oder seine Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule, die Förderung der Unterrichtsarbeit, den regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes während der vorgeschriebenen Schulzeit, die regelmäßige Teilnahme auch am Unterricht in den Freigegenständen, für die die Schülerin oder der Schüler angemeldet ist, die Beteiligung an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen und das Mitbringen der notwendigen Unterrichtsmittel (§ 47 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes).
(3) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(4) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis zu erfolgen, jedoch nicht im Abschlusszeugnis einer Schulart.
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