Diese Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sowie für die Gestaltung der an diesen Schulen zu verwendenden Zeugnisformulare.
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