(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:
1. informelle Tests,
2. standardisierte Tests,
3. Diktate.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 darf 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 in jedem Unterrichtsgegenstand darf in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen mit weniger als 18 Unterrichtswochen höchstens 50 Minuten im Unterrichtsjahr, in den Fachschulen höchstens 80 Minuten pro Semester betragen.
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jeder Schülerin und jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind im Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ unzulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise