(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten zu bewältigen sind.
(2) Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht auf Verlangen in jedem Semester, in Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr eine praktische Prüfung abzulegen.
(3) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zählen die praktischen Leistungserhebungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, die nach Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.
(4) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(6) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
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