(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrperson durch die im § 4 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Die Lehrperson hat die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist der Schülerin oder dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei praktischen Leistungsfeststellungen am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind der Schülerin oder dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne sie oder ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers für das erste oder zweite Semester, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat die Lehrperson eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine solche Prüfung am Ende des ersten Semesters, so ist diese Prüfung über den Lehrstoff des ersten Semesters im Laufe des zweiten Semesters abzulegen; sie oder er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als “nicht beurteilt”, auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt die Schülerin oder der Schüler diese Prüfung über das erste Semester auch im zweiten Semester oder entzieht sich die Schülerin oder der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des zweiten Semesters, so ist sie oder er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 39 Abs. 2 oder 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 8 Abs. 9) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(5) Das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung der Lehrperson abweichen.
(8) Schülerinnen und Schüler, bei denen hinsichtlich der Grundlage der Leistungsbeurteilung § 3 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Unterricht in einem Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrpersonen erteilt wird, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat die Schulleitung zu entscheiden.
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