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Kärntner Tagesbetreuungsverordnung - K-TBVO

K-TBVO
In Kraft seit 15. Oktober 2011
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1. Teil Grundsätze

§ 1 § 1 Pädagogische Grundsätze für Bildung, Erziehung und Betreuung

(1) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und zu stärken. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung der Tagesbetreuung ist darauf zu achten, dass die Förderung der Kinder in ganzheitlicher, ausgewogener Weise insbesondere in folgenden Bereichen (Bildungsbereichen) erfolgt:

a) emotionale und soziale Entwicklung,

b) Sprachentwicklung,

c) Bewegung und Gesundheit (einschließlich Motorik),

d) kognitive Fähigkeiten und Sachbeziehung (einschließlich Verkehrsverhalten),

e) soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf,

f) kreative Fähigkeiten,

g) Bildnerisches Gestalten,

h) musikalische und musikalisch-rhythmische Fähigkeiten,

i) Naturbegegnung einschließlich der Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten,

j) Werte- und Orientierungskompetenz.

(2) Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse müssen auf das Alter, die Entwicklung und die Bedürfnisse der in Tagesbetreuung übernommenen Kinder abgestimmt sein. Ruhe- und Essenszeiten sind auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Kinder abzustimmen. Auf einen behutsamen Einstieg für Kinder im Rahmen der individuellen Betreuung oder in einer Gruppe – um Trennungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten zu mildern – ist unbedingt zu achten.

§ 2 § 2 Allgemeines

(1) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten haben die Aufgabe, die Familienerziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Sie haben dafür zu sorgen, dass den Kindern eine positive Gesamtentwicklung ermöglicht wird. Sie haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen. Die Betreuung der Kinder hat dabei nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen.

(2) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind für die Einhaltung der erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen hinsichtlich der Tagesbetreuung eigenverantwortlich.

(3) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet, für die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder aktiv Sorge zu tragen. Dazu sind alle wichtigen Informationen über die betreuten Tageskinder einzuholen und die Versorgung, Erziehung und Pflege entsprechend auszurichten.

§ 3 § 3 Zusammenarbeit mit Eltern

Die Betreuung und Förderung der Tageskinder hat in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen, wobei die Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt stehen. Die Eltern haben der Tagesmutter, dem Tagesvater und dem Träger der Kindertagesstätte alle zur Betreuung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 § 4 Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern oder Tagesvätern bzw. den Betreuungspersonen von Kindertagesstätten während der gesamten Betreuungszeit und von der Übernahme des Kindes bis zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten oder andere Befugte.

§ 5 § 5 Verschwiegenheit

Tagesmütter oder Tagesväter sowie Betreuungspersonen von Kindertagesstätten sind über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6 § 6 Meldepflicht

(1) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet durch geeignete schriftliche Nachweise jede für die Betreuung des Tageskindes relevante Veränderung der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere

a) meldepflichtige Krankheiten,

b) Straffälligkeit der Tagesmutter oder des Tagesvaters und von im gemeinsamen Haushalt mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater lebenden Personen sowie der Betreuungspersonen von Kindertagesstätten,

c) den Wechsel von im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters lebenden Personen,

d) die Veränderung der räumlichen Situation und

e) alle wirtschaftlichen Veränderungen, welche die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater gefährden können.

(2) Die Meldepflichten im Abs. 1 lit c und e gelten nur für Tagesmütter oder Tagesväter.

1. Abschnitt Tagesmütter und Tagesväter

§ 7 § 7 (entfällt)

§ 8 § 8 Betreuungsschlüssel

Die Tagesmutter oder der Tagesvater darf maximal sechs Kinder zeitgleich betreuen. Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters werden bis zur absolvierten vierten Schulstufe mitgerechnet, sofern sie anwesend sind. Nicht zu berücksichtigen sind Anwesenheiten an schulfreien Tagen sowie im Krankheitsfall.

§ 9 § 9 Überschneidungszeiten

Ergeben sich in geringerem Umfang zeitliche Überschneidungen in der Anwesenheit der betreuten Tageskinder, so ist eine Überschreitung des Betreuungsschlüssel um ein Kind im Ausmaß von höchstens 40 Betreuungsstunden pro Monat zulässig, sofern vollständige, von den Eltern bestätigte Arbeitsaufzeichnungen vorliegen und die räumliche Situation eine Überschreitung nicht ausschließt.

§ 10 § 10 Betreuungsvereinbarung

(1) Vor Beginn der Bildung, Erziehung und Betreuung ist für jedes Tageskind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen.

(2) Die Betreuungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

a) die Beteiligten (Tagesmutter oder Tagesvater, Kind, Erziehungsberechtigte, Träger),

b) einen Hinweis auf den Bewilligungsbescheid,

c) die Tätigkeiten, welche die Tagesmutter oder der Tagesvater leistet, insbesondere der Beginn und das Ende der Betreuungszeiten und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,

d) die eventuelle Vertretung der Tagesmutter oder des Tagesvaters im Notfall, bei Krankheit bzw. sonstiger Verhinderung (Name und Telefonnummer),

e) die Erreichbarkeit der Erziehungsberechtigten,

f) die Sonderbetreuungserfordernisse für das Tageskind,

g) die Dokumentation der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeiten und

h) die Bestimmungen der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter im Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und in dieser Verordnung.

(3) Die Betreuungsvereinbarung ist von den Erziehungsberechtigten und der Tagesmutter oder dem Tagesvater zu unterschreiben. Im Falle der Anstellung der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei einer Organisation ist die Betreuungsvereinbarung dieser nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Betreuungsvereinbarung endet:

a) mit Entzug der Bewilligung,

b) durch Kündigung und

c) im Falle der Befristung durch Fristablauf.

§ 11 § 11 Vertretung

Tagesmütter oder Tagesväter können von anderen Tagesmüttern oder Tagesvätern vertreten werden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und Verpflichtungen des zu Vertretenen.

2. Abschnitt Kindertagesstätten

§ 12 § 12 (entfällt)

§ 13 § 13 (entfällt)

§ 14 § 14 (entfällt)

§ 15 § 15 (entfällt)

§ 16 § 16 (entfällt)

§ 17 § 17 (entfällt)

2. Teil Aus- und Fortbildung für Tagesmütter und Tagesväter

§ 18 § 18 Allgemeines

(1) Allgemeines Bildungsziel ist es, Tagesmütter oder Tagesväter zu befähigen, die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.

(2) Die Teilnehmerinnen des Ausbildungslehrganges sollen vor dem Hintergrund des bewusst gemachten Spannungsfeldes „eigene Familie – fremde Familie“ grundlegende Kenntnisse über die besondere pädagogische Aufgabe der Tagesmutter oder des Tagesvaters erwerben und sich ihres Rollenbildes als einer Berufstätigkeit bewusst werden. Eigene Erziehungshaltungen sollen überprüft und, wenn notwendig, neue Erziehungseinsichten gewonnen werden. Dieses Bewusstmachen soll dem professionellen, qualitativ abgesicherten Dienstleistungsangebot im Rahmen der außerfamiliären, familiennahen Kinderbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter dienen und ermöglichen, dass Erziehungsmittel zur richtigen Zeit und dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen und sicher eingesetzt werden.

(3) Die Tagesmütter oder Tagesväter sollen durch den Erwerb von tätigkeitsrelevanten Grundkenntnissen in die Lage versetzt werden, einerseits ihr Wissen effizient in ihrer praktischen Erziehungsarbeit anzuwenden und andererseits befähigt werden mit den Eltern konstruktiv zusammenarbeiten zu können. Mittelpunkt der Beziehungsarbeit als Tagesmutter oder Tagesvater soll die Freude am gemeinsamen Leben mit Kindern sein.

(4) Tagesmütter oder Tagesväter sind verpflichtet, Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Jahr im Durchschnitt über zwei Jahre nachzuweisen.

§ 19 § 19 Module des Ausbildungslehrgangs

(1) Tagesmütter oder Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(2) Der Ausbildungslehrgang umfasst folgende Module:

a) Einführung in den Lehrgang mit 16 Unterrichtseinheiten,

b) Recht, Organisation und Administration mit acht Unterrichtseinheiten,

c) Aufsichtspflicht und Kindersicherheit mit acht Unterrichtseinheiten,

d) Gesundheitsförderung und -prävention mit 16 Unterrichtseinheiten,

e) Berufsbild Tagesmutter und Tagesvater mit zwölf Unterrichtseinheiten,

f) Familiensysteme mit 16 Unterrichtseinheiten,

g) Entwicklungspsychologie des Kindes mit 48 Unterrichtseinheiten,

h) Pädagogik, Didaktik und Methodik mit 48 Unterrichtseinheiten,

i) Kommunikation und Konfliktregelung mit 48 Unterrichtseinheiten,

j) Zeit- und Haushaltsmanagement mit acht Unterrichtseinheiten,

k) Vor- und Nachbereitung des Praktikums mit acht Unterrichtseinheiten,

l) Lehrgangsreflexion mit vier Unterrichtseinheiten und

m) Praktikum mit 80 Unterrichtseinheiten.

(3) Das Praktikum ist während der Ausbildung zu absolvieren, wobei der Beginn von der Lehrgangsleitung festgelegt wird.

(4) Die Ausbildung zur Kindergartenhelferin ersetzt die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater vollständig.

3. Teil Förderung von Kindertagesstätten

§ 20 § 20 Informationspflicht des Trägers

(1) Alle für die Berechnung des Förderbetrages und die Anspruchsvoraussetzung notwendigen Grundlagen und Daten sind der Landesregierung vorzulegen, insbesondere der

a) Nachweis der Betreuungstage,

b) Nachweis der betreuten Kinder und deren wöchentlichen und monatlichen Betreuungsstunden,

c) Nachweis der vorgeschriebenen und bezahlten Elternbeiträge,

d) Nachweis der Einhaltung des Betreuungsschlüssels durch entsprechende Mitarbeiterlisten,

e) Nachweis über beantragte und erhaltene Subventionen von dritter Seite,

f) Nachweis der gesamten Einnahmen und Ausgaben.

(2) Der Träger ist verpflichtet, der Landesregierung bis 31.10. für das Folgejahr einen Voranschlag und bis 31.05. für das abgelaufene Jahr einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Im Voranschlag und Rechnungsabschluss sind Plan- bzw. Ist-Daten entsprechend den oben dargestellten Nachweisen anzuschließen. Bei falschen Angaben ist die Landesförderung mit sofortiger Wirkung einzustellen und sind unzulässigerweise bezogene Beiträge rückzufordern.

(3) Die erforderlichen Unterlagen und statistischen Daten, insbesondere über die Anzahl der betreuten Kinder bzw. Betreuungsstunden, über das Personal und die Daten des Rechnungsabschlusses betreffend, sind auf elektronischen Datenträgern der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

§ 20a § 20a Gesamtaufwendungen und Förderrichtlinie

(1) Unter Gesamtaufwendungen im Sinne des § 51 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2020, sind alle direkten Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb einer Kindertagesstätte veranlasst sind und zur Sicherung einer den rechtlichen Grundlagen entsprechenden Tagesbetreuung dienen.

(2) Die Landesregierung hat die einzelnen berücksichtigungswürdigen Aufwendungen und Ausgaben in einer Förderrichtlinie auszuweisen.

§ 21 § 21 Förderbetrag

(1) Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag je Kindergruppe und aus einem Betrag je Betreuungsstunde je Kind.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Förderbetrag wird um die von der Trägerin vereinnahmten Subventionen, insbesondere für Personalkosten (zB Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservice) gekürzt. Dies gilt ebenso für Förderungen des Bundes, Investitionsförderungen des Landes sowie der Eingliederungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice und Förderungen für die Verpflegung. Nicht berücksichtigt werden Förderungen für begünstigte beeinträchtigte Personen (insbesondere des Bundessozialamtes, des Arbeitsmarktservice und der AUVA).

(3) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Festen kürzen den Förderbetrag nicht.

(4) Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt unter Berücksichtigung des Voranschlages durch monatliche Akontierung. Diese wird vierteljährlich angepasst.

(5) Die monatlichen Beträge werden bis zum 10. des Folgemonats rückwirkend bezahlt. Die jährliche Abrechnung erfolgt nach Einlangen der vollständigen Unterlagen. Nachzahlungen erfolgen nach erfolgter Abrechnung, Überförderungen sind nach Endabrechnung von der Kindertagestätte zu erstatten oder werden vom Land Kärnten mit laufenden Förderungen verrechnet.

(6) Die Förderbeträge für den Sockelbetrag und den Betrag je Betreuungsstunde werden entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes valorisiert. Für 2018 erfolgt eine Valorisierung bis 30. September 2018, ab 2019 werden die Förderbeträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres valorisiert.

§ 22 § 22 Sockelbetrag

Je genehmigter Gruppe, welche eine Mindestzahl von zehn Kindern erreicht, wird ein Sockelbetrag von 1.153,65 Euro monatlich bezahlt.

§ 23 § 23 Betrag je Betreuungsstunde

(1) Je mit den Erziehungsberechtigten vereinbarter Betreuungsstunde gebührt für Kinder bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres gemäß § 15 Abs. 1 K-KBG eine Förderung, in welchem sie das sechste Lebensjahr vollenden. Die Förderung wird bei Ganztagesplätzen für höchstens zehn Stunden und bei Halbtagesplätzen für höchstens sechs Stunden gewährt.

(2) Die Förderung je Betreuungsstunde beträgt:

a) für Kinder bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in welchem sie das dritte Lebensjahr vollenden: 2,52 Euro;

b) für Kinder, die nicht unter lit. a fallen bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in welchem sie das sechste Lebensjahr vollenden: 1,90 Euro.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Kinder gemäß Abs. 2 lit. b eine Förderung von 2,52 Euro pro Betreuungsstunde gewährt werden, wenn diese in einer Kindergruppe gemeinsam mit Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr betreut werden und

a) nachweislich kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht (Bestätigung des Kindergartenerhalters), oder

b) die physische und psychische Reife eines Kindes noch nicht gegeben ist (ärztliches oder psychologisches Gutachten), oder

c) im Einzelfall, wenn von den Eltern beruflich bedingt verlängerte Öffnungszeiten unbedingt erforderlich sind, die ein Kindergarten nicht anbieten kann (Bestätigung des Dienstgebers).

(4) Die Ausnahmefälle nach Abs. 3 sind von der Kindertagesstätte der Landesregierung vor Aufnahme des Kindes schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 eine Förderung von 2,52 Euro zusagen.

(5) Betreuungsstunden werden nur an jenen Tagen berücksichtigt, an denen die Kindertagesstätte geöffnet hat.

(6) Die Betreuungsstunden je Kind werden für jedes angefangene Monat voll gezählt, wenn die Eltern einen vollen Monatselternbeitrag geleistet haben. Eine anteilige Kürzung des Monatsstundenbetrages erfolgt demnach nur dann, wenn auch die Elternbeiträge entsprechend gekürzt wurden.

§ 24 § 24 Wegfall der Förderung

Wird eine Kindertagesstätte gesperrt oder aufgelassen, endet der Anspruch auf Förderung mit sofortiger Wirkung. Eventuelle finanzielle Außenstände werden von der Landesregierung nicht übernommen. Überförderungen sind zur Gänze der Landesregierung zu refundieren.

§ 25 § 25 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Die Förderung der Betreuungsstunden gemäß § 23 Abs. 2 lit. b wird ab 1. Jänner 2012 gewährt.

(2) § 16 findet für Kindertagesstätten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über eine Bewilligung verfügen, keine Anwendung.

(3) Tagesmütter und Tagesväter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über eine Bewilligung verfügen, haben den in § 8 normierten Betreuungsschlüssel ab 1. September 2012 zu erfüllen.

Anl. 1 Inkrafttreten

Anl. 1 (LGBL Nr 33/2023)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt einerseits die Verordnung der Landesregierung, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs–Verordnung – K-KBEV), LGBl. Nr. 58/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 55/2020, sowie treten andererseits die Bestimmungen der §§ 7, 12 bis 17 im 1. und 2. Abschnitt im 1. Teil der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung – K-TBVO), LGBl. Nr. 86/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 92/2020, außer Kraft.